Fachberatung im Kinderschutz
in der Region Osnabrück

Newsletter der Koordinierungsstellen Frühe Hilfen und Kinderschutz aus Stadt und Landkreis Osnabrück

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Liebe Leserinnen und Leser,

Sie kennen das Gefühl, sich Sorgen zu machen um ein Kind, das Ihnen beruflich anvertraut ist? Sorgen um ein Kind und Unsicherheiten, ob es sich dabei um eine mögliche Kindeswohlgefährdung handelt und wie weiter vorzugehen ist, sind natürliche Bestandteile im engagierten Kinderschutz.

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie umfassend über die Fachberatung der insoweit erfahrenen Fachkraft in der Region Osnabrück informieren. Einer Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft geht immer eine Sorge um eine Kindeswohlgefährdung voraus.  Formen der Kindeswohlgefährdung sind Vernachlässigung, körperliche und seelische Misshandlung, sexuelle Gewalt und Partnerschaftsgewalt.

In diesem Newsletter werden wir außerdem auf das Thema Vernachlässigung eingehen, welches die häufigste Form der Gefährdungen darstellt. Nicht nur das Erkennen von Vernachlässigungsfaktoren stellt oftmals schon eine Schwierigkeit dar sondern auch die Interventionen können schwierig, aufwendig und oftmals sogar mühsam sein.

Sie finden hier auch die Kontaktdaten der Institutionen, die in Stadt und Landkreis Osnabrück die Fachberatungen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durchführen.

Kinderschutz geht uns alle an! In diesem Sinne viele Grüße ...
Die Koordinatorinnen der Frühen Hilfen in Landkreis und Stadt Osnabrück

Das Recht auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
und die Pflicht zur Inanspruchnahme

Ein Beitrag der Koordinatorinnen aus Stadt und Landkreis

Den Schutz von Kindern zu gewährleisten - diese Aufgabe schreibt in Deutschland das Gesetz und die Öffentlichkeit den Jugendämtern zu. Im Jahr 2005 wurde durch den § 8a SGB VIII der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung für die Kinder- und Jugendhilfe formal und inhaltlich im Gesetz geregelt. Dieser gibt den Jugendämtern die Pflicht, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Mehraugenprinzip zu beraten, das Kind oder Jugendlichen und seine Eltern entsprechend der Situation einzubeziehen und auf Hilfe hinzuwirken. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos sind und bleiben, kann das Jugendamt sich an das Familiengericht wenden.

Die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die für das Jugendamt Leistungen erbringen, (beispielsweise Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft,  Tagesgruppe, stationäre Unterbringung) sind in diesen Schutzauftrag eingebunden und haben ebenso die Pflicht, diese Schritte der Wahrnehmung von gefährdenden Anhaltspunkten, der Ansprache mit den Betroffenen und dem Hinwirken auf Hilfe zu beachten und erst dann - soweit die Gefahr des Kindes sich nicht abwenden läßt -  das Jugendamt zu informieren.
Aus diesen Vorgaben wird deutlich, dass es im Kinderschutz ganz wesentlich um Zugang und Hilfe geht, also um die Ansprache und Beteiligung der Betroffenen und um deren  Motivation zur Hilfe. Dabei sind natürlich Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft aller Familienmitglieder eine wichtige Zutat im Prozess der Gefährdungseinschätzung.
Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII gibt uns also keine fest gelegte Eintrittsschwelle, wann ein gewichtiger Anhaltspunkt eine Gefährdungslage darstellt sondern zunächst einen pädagogischen  Hilfeauftrag.

Die Erfahrungen nach Einführung dieses Schutzauftrages in den Jahren nach 2005 haben gezeigt, dass es nicht ausreicht für den Kinderschutz, 'nur' die Kinder- und Jugendhilfe hier gut aufzustellen. Kinder halten sich an Orten wie Schulen und Freizeiteinrichtungen auf, ebenso sind sie in Arztpraxen und Kliniken. Hier werden wichtige Beobachtungen um das Wohl eines Kindes gemacht.
Der Gesetzgeber hat 2012 mit dem  Bundeskinderschutzgesetz einen Schutzauftrag für berufsnahe Gruppen geschaffen, die in ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, die aber nicht dem Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet sind. Hier ist also eine bundeseinheitliche Regelung entstanden, die auch diese Berufsgruppen bindet, im Kinderschutz genau hinzuschauen, sich zu beraten, den Sorgen und Unsicherheiten  nachzugehen, mit den Betroffenen zu sprechen und diese für Hilfe zu motivieren und ggf. das Jugendamt einzuschalten. Die Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt  ist dann auch keine Verletzung des Datenschutzes, da  § 4 KKG im Bundeskinderschutzgesetz die Befugnis zur Weitergabe der Informationen für die genannten  Berufsgeheimnisträger geschaffen hat.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe gibt es die Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Der Gesetzgeber gibt allen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, nach § 8 b SGB VIII Hilfestellung durch die Fachberatung bei der Abklärung einer Kindeswohlgefährdung.
Eine insoweit erfahrene Fachkraft hat sowohl eine fundierte Aus- und Fortbildung im Bereich Kinderschutz als auch umfangreiche Erfahrung in der Arbeit mit Familien und Kindern. Die Qualifikationen und Anforderungen für insoweit erfahrene Fachkräfte können je nach Bundesland in Deutschland variieren und sind nicht einheitlich geregelt.

 

Fachberatung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
- Ein unkomplizierter Unterstützungsweg -

Ein Beitrag von Olaf Düring, Dipl.-Psychologe, Leitung Familienberatungsstelle der AWO Osnabrück e.V.

Alle Menschen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, wenn sie sich Sorgen wegen einer Kindeswohlgefährdung machen.  In Osnabrück und im Landkreis Osnabrück wird dieser Auftrag durch die Erziehungs- und Familienberatungsstellen ausgeführt.

Mit einem Anruf wird ein kurzfristiger Gesprächstermin vereinbart - vor Ort oder in der Beratungsstelle. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und wird zudem anonymisiert durchgeführt. Im Gespräch der beteiligten Fachkräfte geht es um die Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung unter Einbezug der vorliegenden Anhaltspunkte, die die anfragenden Fachkräfte in der Beratung vorstellen und reflektieren.

Hierbei geht es nicht um eine Beweissicherung. Um die Fachberatung zu nutzen, muss kein klares Bild einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. Verunsicherte oder irritierende Beobachtungen von Symptomen oder Verhaltensweisen sind ausreichende Anlässe für die Inanspruchnahme. Die manchmal geäußerte Sorge von Fachkräften, ob ihre Beobachtungen ausreichen, um eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen, ist unbegründet. Die Beratung soll ja gerade dabei helfen, die Sorgen zu sortieren und einzuordnen.  Die vorliegenden Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung werden in der Beratung abgewogen und nachfolgende Handlungsoptionen mit den fallvorstellenden Fachkräften erörtert. Und es ist vollkommen in Ordnung, wenn man zu der Einschätzung kommt, dass zwar keine Gefährdung, wohl aber ein Hilfebedarf besteht. Die Sorgen der vorstellenden Fachkräfte werden ernst genommen und auch dann können die nächsten Schritte für das weitere Vorgehen besprochen werden.

Sollte ein Fachberatungstermin zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichen, gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, Folgetermine zu vereinbaren.

Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen

Ein Beitrag von Anell Havekost, Dipl. Psychologin, Leitung Kinderschutz-Zentrum Osnabrück

Definition: Vernachlässigung

ist die „andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst) aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichendem Wissen erfolgen. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige, und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen“.
(Schone et al. 1997)
 
Vernachlässigung ist die häufigste Form der Kindeswohlgefährdung. Sie geht einher mit psychischer Misshandlung, weil diese den Kern jeder Kindesmisshandlung darstellt.

Obwohl die Vernachlässigung mit 59 %  die häufigste Form kindeswohlgefährdender Situationen darstellt (Statistisches Bundesamt 2021), wird sie in der gesellschaftlichen Debatte wie auch auf individuellen Ebenen häufig vernachlässigt und/oder bagatellisiert. Sie führt weniger zu Schutzaktionen als andere Gewalt-Formen. Die seelischen Wunden der Kinder sind weniger spezifisch und sichtbar, dennoch gravierende und langfristig wirksam.

Vernachlässigung kann als eine emotionale Beziehungsstörung beschrieben werden, die die sorgeverantwortlichen Erwachsenen schon durch die eigenen Eltern erlebt haben. Es zeigt sich hier in der Regel eine transgenerationale Häufung. Es konnten in der Biographie keine Erfahrungen mit gut versorgenden Eltern gemacht und damit keine inneren Bilder von „genügend guten Eltern“ erzeugt werden, die an die nächste Generation weitergegeben werden könnten.
Eltern oder Betreuungspersonen fehlt es oftmals an Einfühlungsvermögen für die emotionalen Bedürfnislagen der Kinder und für sich selbst. Es mangelt an Gespür für altersgemäße Fähigkeiten, Kompetenzen und Entwicklungsbedürfnisse der Kinder. Beziehungsdynamisch erscheinen diese Familien „auf den Kopf gestellt“, d.h. die Kinder übernehmen früh Anteile der Erwachsenen-Rollen, während die Eltern oftmals infantile und inkonsistente Verhaltensweisen zeigen.

Auch wenn Vernachlässigungsfamilien zu 90 % von Armut betroffen sind, zieht sich die Thematik durch alle Milieus und schließt die „Wohlstandsvernachlässigung“ mit ein.

Die Psycho-Dynamik in Vernachlässigungs-Familien kann Helfersysteme „anstecken“. Fachkräfte fühlen sich oftmals hilflos und ohnmächtig, da die Hilfe scheinbar nichts bewirkt. Eltern vermitteln den Fachkräften das Gefühl, dass jegliche Unterstützung nicht genug sei. Gegenseitige Enttäuschung kann die Folge sein, was dazu führt, dass Fachkräfte aufgeben und Familien Hilfen als ineffektiv erleben. Übertragungs- und Gegenübertragungsprozesse sind Teil des Hilfeprozesses und sollten stets reflektiert, kollegial beraten und supervidiert werden.
Für Fachkräfte und Helfende braucht es in der Zusammenarbeit einen langen Atem und das Lebendig-Erhalten von Zuversicht…

"Wenn du einem Menschen helfen willst, tu' nur das, was er selber nicht tun kann." (Unbekannter Verfasser)

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Ein Fallbeispiel -
Bericht aus der Praxis

Ein Beitrag von Eva Möhlenkamp, Dipl.-Sozialpädagogin, Psychol. Beratungsstelle Diakonie Osnabrück

Die Klassenlehrerin einer Grundschulklasse bat um eine Beratung nach § 8 b SGB VIII. Außer der Lehrkraft waren die Schulleitung, Mitarbeiter*innen aus dem Hortbereich und der Schulsozialarbeit sowie die insoweit erfahrene Fachkraft beim Beratungsgespräch anwesend. Im Gespräch geht es um ein 7jähriges Kind, das seit Schulbeginn durch sein soziales Verhalten und sein äußeres Erscheinungsbild auffällt. Das Kind besucht nach dem Schulunterricht den an der Schule angegliederten Hort.

Die Kindesmutter lebt mit einem neuen Partner und älteren Halbgeschwistern des betroffenen Kindes in einem Haushalt. Vor Schulbeginn hat das Kind nur ein Jahr die Kindertagesstätte besucht. Die dort schon aufgefallenen Entwicklungsverzögerungen waren den am Beratungsgespräch beteiligten Personen bei Schulbeginn nicht bekannt. Das Kind wirkt sowohl im Unterricht als auch im Hort sehr verträumt, ist teilweise nicht ansprechbar. Eine Alltagsorientierung (an manchen Tagen kommt es viel zu früh oder viel zu spät in die Schule) ist kaum vorhanden, in vielen Bereichen wirkt es desorientiert. Dem Unterricht kann das Kind nicht konzentriert folgen, kognitive Defizite sind in allen Fächern deutlich zu erkennen. Es ist ihm kaum möglich, sich an Regeln zu halten.

Durch vorher geführte Gespräche mit der allein sorgeberechtigten Mutter wurde deutlich, dass sie ihr Kind nicht angemessen fördern kann und sie nicht in der Lage ist, sich um die Belange des Kindes zu kümmern. Oft fehlen notwendige Unterlagen für den Unterricht. Äußerlich fällt das Kind durch verschmutzte und stark riechende Kleidung auf. Es hat stark kariöse Zähne und zum Frühstück ausschließlich Süßigkeiten mit in die Schule gebracht.
Gegenüber Mitschüler*innen und Lehrer*innen hat das Kind von körperlicher Misshandlung ihm gegenüber gesprochen. Da sich bis zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hat, dass das Kind schon häufig gelogen hat, sind sich die Beteiligten unsicher, ob sie ihm glauben können, nehmen ihre Verhaltensbeobachtungen gleichzeitig sehr ernst.

Im Beratungsgespräch wurden konkrete Sachverhalte zu den jeweiligen Gefährdungsmerkmalen erörtert sowie der Kooperationswille und die vorhandenen Ressourcen der Kindesmutter eingeschätzt.

Da Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wurde folgendes vereinbart:
Noch am selben Tag wird ein weiteres Elterngespräch mit der Mutter vereinbart. In diesem Klärungsgespräch werden die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes thematisiert und die Hinweise auf eine Vernachlässigung angesprochen. Auch Erziehungsmethoden und eine mögliche körperliche Misshandlung sollen bei der Mutter im Rahmen einer gemeinsamen Gefährdungseinschätzung angesprochen werden, ohne dass das Wohl des Kindes gefährdet wird und der Schutz des Kindes gewahrt bleibt.

Weiterhin wird eine Entwicklungsdiagnostik veranlasst, um eine mögliche Lernbehinderung abzuklären und weitere Hilfsmaßnahmen einleiten zu können. Nach ca. sechs Wochen wird ein weiteres Elterngespräch vereinbart, in welchem überprüft wird, ob die Kindesmutter ihren Sicherstellungspflichten nachkommen konnte. Sollte sich keine erkennbare Veränderung im Verhalten des Mädchens und auch der Mutter zeigen, werden weitere notwendige Hilfsmaßnahmen überlegt.

Bei Bedarf können die am Beratungsgespräch beteiligten Personen einen weiteren Termin mit der insoweit erfahrenen Fachkraft vereinbaren.

Die Qualifizierung zur insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa)

Ein Beitrag von Marc Burrichter, Dipl.-Pädagoge,
Leitung Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung Bistum Osnabrück

Die Qualifizierung bzw. Zertifizierung zur Insofa kann über unterschiedliche Anbieter erfolgen. Sie alle haben das Ziel, den Kinderschutz zu stärken und Menschen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten auszustatten, die für eine fundierte Einschätzung bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung unabdingbar sind.
An dieser Stelle berichte ich von meinen Erfahrungen aus der just abgeschlossenen Zertifizierung zur InsoFa, welche durch das Institut 'SCIENCE TO BUSINESS GmbH'  Hochschule Osnabrück durchgeführt wurde.

Die Fortbildung schafft Sicherheit in der Vorgehensweise bzw. Prozesssteuerung für die InsoFa´s. Die Schritte, die für eine gelungene Gefährdungseinschätzung sinnvoll sind, werden in Kleingruppen, die Beratungssequenzen durchführen, selbst erprobt.
Neben den theoretischen Aspekten zum Kinderschutz-Konzept,  zu den rechtlichen Bereichen §8a/8b SGB VIII, den Verfahrensabläufen beim öffentlichen Träger (Jugendamt) und freien Trägern bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung, den Dimensionen von Datenschutz in diesem Bereich, sind es gerade die Teile der Fortbildung, in denen sich alle praktisch erproben, die das Wissen einer angehenden InsoFa anreichern.
Die Teilnehmer*innen sind anschließend in der Lage, die zu beratenden Akteure (im Jugendhilfebereich Tätige, Erzieher*innen, Lehrer*innen, ...) für eine Beratung unter Einbezug der InsoFa gut vorzubereiten, damit die Fachkräfte in der Lage sind, eine eigene Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.
Dabei nutzen sie eine strukturierte Vorgehensweise. Sie gehen  immer von der Situation des Kindes aus, schauen auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der Grundbedürfnisse des Kindes, verbinden dies mit der (eingeschränkten) Erziehungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten und berücksichtigen dabei Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie, um Gefährdungsmerkmale herauszuarbeiten und zu einer Prognose des Gefährdungsrisikos zu kommen.
Das Wertvolle dieser Fortbildung war neben den Inhalten die Vielfalt der Teilnehmenden und deren Trägern. Die unterschiedlichen Perspektiven (Jugendamt, Kinderkrankenhaus, niedergelassene Kinderärztin, Mutter-Kind-Einrichtung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsberatung, Frauenhaus, Tagesmütter)  hat das wechselseitige Verstehen für die Schutzprozesse bereichert.
Diese Vielfalt und die Vernetzung der Beteiligten ist ein wesentliches Element für das "im Blick halten" des Kindeswohls.

Ergänzende Beratungsangebote
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Die (medizinische) Kinderschutzhotline ist ein Angebot zur Beratung für Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen, der Kinder- und Jugendhilfe und der Familiengerichte in Fragen zum Kinderschutz.
Beispielsweise Ärzt*innen, Pschotherapeut*innen, Rettungsdienste, Pflegekräfte, Hebammen, Mitarbeitende aus Jugendämtern, Wohngruppen, Beratungsstellen, Richter*innen, Rechtspfleger*innen, Verfahrensbeistände etc. können dieses bundesweite, 24 Stunden täglich erreichbare Beratungsangebot in Anspruch nehmen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt dabei auf medizinischen und psychologischen Aspekten der (vermuteten) Kindeswohlgefährdung.
Die Beratung bei der Kinderschutzhotline ist eine gute Ergänzung der Fachberatung durch die insoweit erfahrene Fachkraft. Ersetzen kann sie diese nicht.

Weiterhin gibt es hier Arbeitsmaterial, z. B.  die sogenannten  „Kitteltaschenkarten“ zu Themen wie Schütteltrauma, Frakturen, Kindesmisshandlung und vielem mehr. Diese sind auch als App herunterzuladen.
 

Beratungsangebote in der Region Osnabrück


Alle Angebote sind kostenlos und vertraulich. Die Beratungen finden anonymisiert statt.
 
Angebote der Fachberatung im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:
 
Angebote der Fachberatung in der
Stadt Osnabrück finden Sie hier:


Flyer zum Herunterladen


 
Koordinierungsstelle Frühe Hilfen und Kinderschutz im Landkreis Osnabrück
Annemarie Schmidt-Remme

Koordinierungsstelle Kinderschutz und Frühe Hilfen in der Stadt Osnabrück
Rita Alte-Bornholt
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Quellen:
Fotos header/Mentimeter; Steine/unsplash; Postkarte Acht Sachen/Stadt Osnabrück; Irrgarten/unsplash; Foto Beratung/Klartext Plakat/Medizinische Kinderschutzhotline; Together/unsplash
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